Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der
Verein führt den Namen „Tierhilfe ohne Grenzen e.V.“. Er ist in das
Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Kreuznach eingetragen. Sitz des Vereins
ist Weinsheim.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird
verwirklicht durch:
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Die
Unterstützung hilfsbedürftiger Tiere jeder Nationalität. |
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| - |
Die
Vermittlung von herrenlosen Tieren an tierschutzbewusste, verantwortungsvolle
und geeignete Personen. |
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| - |
Die
Unterstützung des Tierschutzes in geeigneter Weise. |
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| - |
Regelmässige
tierärztliche Versorgung von kranken und lebensunfähigen Tieren. Zum Schutz
der gesunden Tiere werden vorbeugende Massnahmen durchgeführt z.B.
Schutzimpfungen, Entwurmungen, Kastrationen. |
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| - | Hilfe
in den betreffenden Ländern, insbesondere Hilfsaktionen zur Durchführung
von Bauprojekten, Kastrationen und tierärztlicher Versorgung. |
Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung bzw. Gemeinnützigkeitsverordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
unverhältnismässig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder
des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die für die
Vereinsziele eintreten wollen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Über
den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann
ohne Angabe von Gründen einen Aufnahmeantrag ablehnen. Der Antrag Minderjähriger
bedarf der schriftlichen Einwilligung der Sorgeberechtigten.
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er
erfolgt durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten an den
Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch ordnungsgemässen Austritt, Tod oder Ausschluss.
Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig bei:
| a. | groben
Verstössen gegen die Satzung und Beschlüsse |
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| b. | groben
Verstössen gegen das Tierschutzgesetz |
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| c. | vorsätzlichem
oder grob fahrlässigem vereinsschädigendem Verhalten. |
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| d. | Niechtbezahlung
des fälligen Mitgliedsbeitrags trotz Mahnung. |
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer ¾ Mehrheit der
anwesenden Vorstandsmitglieder.
Vor der Entscheidung muss dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen
oder mündlichen Stellungsnahme gegeben werden. Der Vorstand hat dem betroffenen
Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Versammlung den beabsichtigten
Ausschlussantrag zur Kenntnis zu geben, verbunden mit einer Aufforderung zur
Stellungnahme.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht:
| a. |
an den Versammlungen teilzunehmen |
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| b. |
Anträge zu stellen |
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| c. |
vom vollendeten 18. Lebensjahr an, das Stimmrecht auszuüben |
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| d. |
auf Unterstützung und Förderung im Rahmen der Satzungszwecke |
Das Stimmrecht kann persönlich oder schriftlich ausgeübt werden. Jedes
Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitglieder haben die Pflicht:
| a. |
den Verein bei der Verwirklichung der Satzungszwecke zu unterstützen |
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| b. |
die Vereinssatzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen einzuhalten |
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| c. |
die festgesetzten Beträge und Gebühren zu bezahlen. |
§ 7 Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Beiträge
Von
den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben. Die Höhe der
Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. In besonderen
Fällen kann der Vorstand niedrigere Beiträge, sowie die vorübergehende
Aussetzung von Beiträgen genehmigen.
§ 9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
| a. |
die Mitgliederversammlung |
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| b. |
der Vorstand |
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| c. |
die Rechnungsprüfer |
Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig bei Vergütung der
Auslagen.
Die Organe des Vereins werden für die Dauer von vier Geschäftsjahren gewählt.
Sollte ein Vorstandsmitglied vorzeitig sein Amt verlassen, ist der restliche
Vorstand berechtigt einen kommissarischen Nachfolger zu wählen, mit vollem
Stimmrecht bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.
§ 10
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Ein
Vorstandsmitglied darf auch zwei Ämter ausüben. Desweiteren können Beisitzer
mit und ohne Stimmrecht in unbegrenzter Zahl durch den Vorstand bestimmt werden.
Der 1. und 2. Vorsitzende sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins. Jeder ist
allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Bei einem unentschiedenen Beschluss des Vorstandes hat der 1. Vorsitzende ein
zweites Stimmrecht.
Ein
Vorstandsmitglied welches zwei Ämter ausübt hat trotzdem
nur ein Stimmrecht.
§ 11
Mitgliederversammlung
Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt und ist auf einen
Termin innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt,
wenn die Interessen, oder die Geschäftsführung des Vereins es erfordern, oder
wenn mindestens 1/5 der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe beim Vorstand beantragen. Liegt ein solcher Antrag vor, so dürfen
zwischen dem Tag des Eingangs beim Vorstand und dem Termin der Mitgliederversammlung
nicht mehr als 6 Wochen liegen.
Mitgliederversammlungen
werden vom/von der Vorsitzenden oder vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden
mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich mit Angaben der
Tagesordnung einberufen. Wer die Versammlung einberuft, bestimmt auch den
Versammlungsort.
In
der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören zwingend zur Tagesordnung die
Jahresberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer(innen) für das vorangegangene
Kalenderjahr, sowie die Abstimmung über deren Entlastung.
Jedes
Mitglied hat ein Recht, bis spätestens 2 Werktage vor der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vorstand Zusatzanträge zur Tagesordnung zu stellen. In
Ausnahmefällen können Zusatzanträge am Tag der Versammlung gestellt werden,
bei denen die anwesenden Mitglieder mit einer 3/5 Mehrheit entscheiden können,
ob der Zusatzantrag angenommen wird.
Beschlüsse
der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten nicht als Zustimmung. Beschlüsse
zur Änderung der Satzung erfordern eine Stimmenmehrheit von 3/5 der anwesenden
Mitglieder.
Die
Abstimmung wird durch die Mitglieder mit einfacher Mehrheit offen oder geheim
abgehalten.
Mitgliederversammlungen
werden vom/von der Vorsitzenden oder vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden
geleitet.
Über
die Mitgliederversammlungen ist vom Schriftführer – bei dessen Abwesenheit
von einem vom Versammlungsleiter zu bestimmenden Vertreter – Protokoll zu führen.
Die Protokolle müssen mindestens die Beschlussanträge und die Ergebnisse der
Beschlussfassung enthalten. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und vom
Schriftführer zu unterschreiben und in der Geschäftsstelle des Vereins für
die Mitglieder zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten.
§ 12
Kassenprüfung
Zusammen
mit der Wahl des Vorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung für die Dauer
der jeweiligen Amtsperioden aus den Mitgliedern eine(n) Kassenprüfer(in),
der/die nicht dem Vorstand angehören darf. Der/die Kassenprüfer haben für
jedes Geschäftsjahr die Kassenprüfung des Vereins und die satzungsgemässe
Verwendung der Vereinsmittel zu überprüfen und der nächstfolgenden
Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.
§ 13
Auflösung des Vereins
Sofern
die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind der/die Vorsitzende
und der/die stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes die gemeinsamen
vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins, oder bei
Wegfall der unter § 2 aufgeführten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu
100 % an das Tierheim in Rüsselsheim-Königsstädten, die es unmittelbar
ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu nutzen haben.
(Stand:
April 2009)
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e.V.
Stand: 16.04.2009